UNTERPACHTVERTRÄGE  

Bis Anfang des Jahres 2011 war es Usus, wenn ein Unterpächter seinen Garten weitergeben wollte, wurde vom Vorstand nicht nach dem Verkaufspreis gefragt, da wir der Meinung sind, jeder soll für seine Parzelle den bestmöglichsten Preis erzielen.  

Die einzige Auflage war, dass uns der Käufer vorgestellt werden musste, da nach den Statuten der Vorstand des Pachtwerber akzeptieren oder auch – ohne Angabe von Gründen – ablehnen kann.

Dann trat bei einer Übergabe der Fall ein, dass der Anwalt des Zentralverbandes von unserer Vorgangsweise „Wind“ bekam, wie wir eine Weitergabe abwickeln.  

Darauf bekam der KGV ein Schreiben des Anwaltes des Zentralverbandes Dr.Schischka mit der Mitteilung, dass bei der Weitergabe eines Pachtgrundstückes ein Formular auszufüllen sei, in dem ein Schätzgutachten eines beeideten Schätzmeisters des Zentralverbandes anzufordern ist. Bewertet werden nicht nur das Gebäude, sondern auch Bäume und Pflanzen.  

Eine Schätzung kostet ca. € 500,00.  

In diesem Schreiben wurde uns auch angedroht, wenn wir das Übergabeformular nicht verwenden und der Pachtgrund nicht geschätzt wird, dass Schritte gegen den Vorstand eingeleitet werden.  

Weiters wurde uns auch dezidiert mitgeteilt, dass die Baulichkeiten, die sich auf der Kleingartenparzelle befinden,  nach Ansicht des Zentralverbandes nicht im Eigentum des Unterpächters stehen, auch wenn diese von ihm errichtet wurden.  

Der Zentralverband ist daher der Ansicht, dass es sich bei den Baulichkeiten um keine Superädifikate handelt, sondern um unselbständiges Liegenschaftszubehör.  

Der Anwalt des Zentralverbandes Dr.Schischka verfasste dann eine Rechtsinformation, welche sich auf das Bundeskleingartengesetz §§ 16, 11 und 14 bezieht.  

Daraus ziehen wir den Schluss – wenn es die Finanzen erlauben – das Pachtgrundstück zu kaufen, denn dann kann bei einem eventuellen Verkauf der Verkaufserlös nicht vom Zentralverband beanstandet werden, da sich die Baulichkeiten ja auf Eigengrund befinden.

 

 

UNTERPACHTVERTRÄGE  

Bis Anfang des Jahres 2011 war es Usus, wenn ein Unterpächter seinen Garten weitergeben wollte, wurde vom Vorstand nicht nach dem Verkaufspreis gefragt, da wir der Meinung sind, jeder soll für seine Parzelle den bestmöglichsten Preis erzielen.  

Die einzige Auflage war, dass uns der Käufer vorgestellt werden musste, da nach den Statuten der Vorstand des Pachtwerber akzeptieren oder auch – ohne Angabe von Gründen – ablehnen kann.

Dann trat bei einer Übergabe der Fall ein, dass der Anwalt des Zentralverbandes von unserer Vorgangsweise „Wind“ bekam, wie wir eine Weitergabe abwickeln.  

Darauf bekam der KGV ein Schreiben des Anwaltes des Zentralverbandes Dr.Schischka mit der Mitteilung, dass bei der Weitergabe eines Pachtgrundstückes ein Formular auszufüllen sei, in dem ein Schätzgutachten eines beeideten Schätzmeisters des Zentralverbandes anzufordern ist. Bewertet werden nicht nur das Gebäude, sondern auch Bäume und Pflanzen.  

Eine Schätzung kostet ca. € 500,00.  

In diesem Schreiben wurde uns auch angedroht, wenn wir das Übergabeformular nicht verwenden und der Pachtgrund nicht geschätzt wird, dass Schritte gegen den Vorstand eingeleitet werden.  

Weiters wurde uns auch dezidiert mitgeteilt, dass die Baulichkeiten, die sich auf der Kleingartenparzelle befinden,  nach Ansicht des Zentralverbandes nicht im Eigentum des Unterpächters stehen, auch wenn diese von ihm errichtet wurden.  

Der Zentralverband ist daher der Ansicht, dass es sich bei den Baulichkeiten um keine Superädifikate handelt, sondern um unselbständiges Liegenschaftszubehör.  

Der Anwalt des Zentralverbandes Dr.Schischka verfasste dann eine Rechtsinformation, welche sich auf das Bundeskleingartengesetz §§ 16, 11 und 14 bezieht.  

Daraus ziehen wir den Schluss – wenn es die Finanzen erlauben – das Pachtgrundstück zu kaufen, denn dann kann bei einem eventuellen Verkauf der Verkaufserlös nicht vom Zentralverband beanstandet werden, da sich die Baulichkeiten ja auf Eigengrund befinden.

 

 

 

INFRASTRUKTURGEBÜHR  

In vielen Vereinen ist bei Eintritt in den Verein eine Einschreibgebühr zu bezahlen, damit der Verein finanziert werden kann. Von der Einschreibgebühr müsste aber der KGV Einschreibgebühr bezahlen.  

Für die Infrastruktur gilt dies nicht, da dieser auch Leistungen gegenüberstehen. Es handelt sich um eine Abgeltung für die vom Verein geleisteten Aufwendungen, wie zB. Kauf des Müll - LKW gemeinsam mit der IGM, Installation der Schaukästen, usw.